Satzung Sparclub

Satzung des Sparclub Mechow

§1

Der Sparclub hat den Zweck, seinen Mitgliedern durch pflichtmäßige wöchentliche, sowie freiwillige Einzahlungen Gelegenheit zum Sparen zu geben.

§2

Mitglied im Sparclub kann jede Person werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Für Minderjährige besteht ein Ausnahmerecht, wenn ein Erziehungsberechtiger / eine Erziehungsberechtigte im Sparclub Mitglied ist. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§3

Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden /in, dem /der stellvertretenden Vorsitzenden/in. dem Schatzmeister (Kassierer/in) dem/der Schriftführer/in und dem/der stellvertretenden Schriftführer/in. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung für jedes Jahr neu gewählt.

§4

Für die Aufnahme der Sparbeträge dient ein Sparschrank aus Stahlblech mit 97 Fächern. Jedes Mitglied wird ein Fach zugeteilt, das mit einer Nummer und den Namen des Mitglieds versehen ist. Der Sparschrank ist mit zwei Sicherheitsschlössern versehen und an der Wand angeschlossen. Er ist im Feuerwehrgerätehaus in Mechow im Vorflur aufgehängt und den Mitgliedern in den Geschäftszeiten jederzeit zugänglich. Der Sparschrank und der jeweilige Inhalt sind gegen Einbruchdiebstahl versichert.

§5

Es wird kein Eintrittsgeld erhoben.

§6

Die von den Mitgliedern pflichtmäßige zu leistende Einzahlung beträgt wöchentlich € 2,50. Die Einzahlung muss vor den jeweiligen Ausnehmen (§7) erfolgen. Bei Nichteinzahlung/ zu geringe Einzahlung ist ein Strafgeld von 1,- € zu zahlen, das dem Sparclub zufällt. Nachweisbare Erwerbslosigkeit, Krankheit oder Unglücksfälle befreien von der Einzahlungspflicht. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Außer den Pflichtmäßigen Einzahlungen können die Mitglieder freiwillige Einzahlungen in beliebiger Höhe machen. Über die in den Sparschrank eingelegten Beträge führen die Mitglieder selber Buch.

§7

Die Entleerung des Sparschrankes erfolgt am Donnerstag nach dem 1. und 3. Dienstag im Monat und zwar durch den/die Schatzmeister/in in Gegenwart von mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der bei der Entleerung ermittelte Inhalt der einzelnen Sparfächer ist in eine Entleerungsliste einzutragen, die von den bei der Entleerung anwesenden drei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.

§8

Das dem Sparschrank entnommene Spargeld ist am Tage nach der Entleerung bei der Raiffeisenbank auf das Sammelkonto des Sparclub einzuzahlen. Abhebungen von diesem Konto können nur durch den Schatzmeister in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied erfolgen.

§9

Das Sparjahr läuft vom 1. Januar bis 15.November. Die Auszahlung der Spargelder erfolgt nicht vor dem Sparclubessen, welches zum 1. Wochenende im Dezember stattfindet. Über Änderungen beschließt die Hauptversammlung, diese werden dann am Sparclubkasten zeitnah bekannt gegeben. Die Zinsen, Eintritts- und Strafgelder werden zur Gestaltung und als Zuschuss für das jährliche Sparclubessen verwendet.

§10

Mitglieder, die in Not geraten oder verziehen, können ihr Sparguthaben auch früher ausgezahlt bekommen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

Mechow den 21.10.08